Dies ist ein Entwurf
Der Text übernimmt die Pflichtbestimmungen der Mustersatzung der Abgabenordnung, damit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden kann. Vor der Gründung prüfen Finanzamt und Steuerberatung den Entwurf. Gelb markierte Stellen sind noch offen:
- Sitz des Vereins
- Größe des Vorstands und Zustimmungsgrenze für größere Geschäfte
- Empfänger des Vermögens bei Auflösung
- Datum und Ort der Gründungsversammlung
§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „March for Peace“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in [Ort].
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zwecke des Vereins sind
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO),
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO),
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
- Der Verein will die Widerstandskraft der Gesellschaft gegen Desinformation stärken. Sein Leitbild ist eine faktenbasierte und wehrhafte Demokratie, die von aufgeklärten Bürgerinnen und Bürgern getragen wird. Er setzt sich insbesondere ein für
- aufgeklärte Bürgerinnen und Bürger, die Tatsachen von Falschbehauptungen unterscheiden und ihre Entscheidungen auf der Grundlage überprüfbarer Tatsachen treffen können,
- den gesellschaftlichen Zusammenhalt, indem er Spaltung und Polarisierung durch gezielte Desinformation entgegenwirkt,
- den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne einer wehrhaften Demokratie,
- die Achtung gesellschaftlicher Vielfalt und der gleichen Würde aller Menschen,
- Gewaltfreiheit, den friedlichen Dialog und den Frieden zwischen den Völkern und allen Menschen.
§ 3Verwirklichung des Zwecks
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Erstellung und Verbreitung überprüfbarer, quellengestützter Faktenchecks und Bildungsmaterialien,
- Aufklärungskampagnen über Werbeflächen, Print, Rundfunk und digitale Medien,
- Veranstaltungen, Workshops und Angebote zur Medienkompetenz, insbesondere für junge Menschen,
- die Zusammenarbeit mit Wissenschaft, Journalismus, Bildungseinrichtungen und anderen steuerbegünstigten Körperschaften.
- Der Verein ist zugleich Förderkörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO. Er beschafft Mittel durch Spenden, Beiträge und Zuwendungen und gibt sie an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke weiter.
- Der Verein kann sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen und solche gründen, insbesondere an einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Vertrieb der Merch-for-Peace-Produkte und die operative Projektarbeit übernimmt. Er kann mit ihr planmäßig im Sinne von § 57 Abs. 3 AO zusammenwirken.
- Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
§ 4Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung im Rahmen von § 3 Nr. 26a EStG erhalten, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Nachgewiesene Auslagen werden erstattet.
§ 5Überparteilichkeit und Unabhängigkeit
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig von wirtschaftlichen Einzelinteressen. Er unterstützt keine politischen Parteien, Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, weder finanziell noch durch Werbung.
- Gegenstand der Aufklärungsarbeit sind überprüfbare Tatsachenbehauptungen, nicht Personen oder Parteien. Jede Veröffentlichung nennt ihre Quellen.
- Zuwendungen, die an Bedingungen geknüpft sind, die der Unabhängigkeit oder den Zwecken des Vereins widersprechen, nimmt der Verein nicht an.
- Mitglied werden und bleiben kann nicht, wer Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.
§ 6Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren und jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell; sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Beiträge oder Spenden.
- Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden; die abgelehnte Person kann die nächste Mitgliederversammlung anrufen.
§ 7Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
- Der Austritt ist jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Monats möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt, insbesondere gegen § 5. Vor dem Beschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss kann es binnen eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
- Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 8Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge. Höhe und Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
- Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Fällen ermäßigen oder erlassen.
§ 9Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat, sofern er besetzt ist.
§ 10Vorstand
- Der Vorstand besteht aus [drei] Personen: der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne von § 26 BGB).
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestimmen, das die nächste Mitgliederversammlung bestätigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte, verwaltet das Vermögen und nimmt die Gesellschafterrechte des Vereins an Beteiligungen wahr. Er kann eine Geschäftsordnung beschließen und eine Geschäftsführung bestellen.
- Rechtsgeschäfte mit einem Wert über [25.000 Euro], die Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften sowie Verträge mit Vorstandsmitgliedern oder ihnen nahestehenden Unternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Vorstandsmitglieder legen Interessenkonflikte offen und wirken bei Beschlüssen, die sie selbst oder ihnen nahestehende Personen oder Unternehmen betreffen, nicht mit.
§ 11Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt.
- Der Vorstand lädt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannte E-Mail- oder Postanschrift gesendet wurde.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuell oder hybrid stattfinden; der Vorstand legt die Form in der Einladung fest (§ 32 Abs. 2 BGB).
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder es in Textform unter Angabe des Zwecks verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des Jahres- und Transparenzberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Beitragsordnung,
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Festlegung der Förderschwerpunkte und die Abstimmung über vorgeschlagene Kampagnenthemen,
- die Zustimmungen nach § 10 Abs. 6.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen zählen nicht.
- Beschlüsse können auch ohne Versammlung in Textform gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder teilnimmt.
- Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das die Versammlungsleitung und die Protokollführung unterzeichnen.
§ 12Beirat
- Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat aus drei bis sieben Personen aus Wissenschaft, Journalismus, Bildung und Zivilgesellschaft wählen.
- Der Beirat berät den Vorstand, achtet auf die Einhaltung von § 5 und prüft auf Antrag die Auswahl der Kampagnenthemen und deren Quellen. Er kann der Mitgliederversammlung berichten.
- Beiratsmitglieder dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören und sind ehrenamtlich tätig.
§ 13Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
- Sie prüfen die Kassen- und Buchführung mindestens einmal jährlich und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 14Transparenz
- Der Verein veröffentlicht jährlich auf seiner Website einen Bericht über seine Tätigkeit, seine Einnahmen und Ausgaben, die geförderten Projekte und die Zusammensetzung seiner Organe.
- Zuwendungen von juristischen Personen, die zehn Prozent der jährlichen Gesamteinnahmen übersteigen, werden mit Namen des Zuwendenden veröffentlicht.
§ 15Satzungsänderung
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln.
- Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist der Einladung beizufügen.
- Änderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt aus formalen Gründen verlangt, kann der Vorstand allein beschließen. Er teilt sie den Mitgliedern in Textform mit.
§ 16Auflösung und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an [Name einer steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts], die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des demokratischen Staatswesens oder der Volksbildung, zu verwenden hat.
§ 17Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum] in [Ort] beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern mit Vor- und Nachname, Anschrift und Datum
Sieben Menschen gründen einen Verein. Möchtest du einer davon sein? Schreib uns an post@merch-for-peace.com.
Gründungsmitglied werdenEntwurfsstand: 31. Oktober 2026 · Dieser Entwurf ist keine Rechtsberatung und wird vor der Gründung steuerlich und rechtlich geprüft.